[Gründung einer Kapitalgesellschaft:

Um Vermögen und operatives Geschäft zu trennen, bietet sich für kleine und mittlere Unternehmen die Gründung einer Aktiengesellschaft (AG) an.

 

Die wesentlichen Voraussetzungen sind:

  • Die AG darf nicht börsennotiert sein.
  • Die Aktionäre müssen namentlich bekannt sein.

 

Durch die im Vergleich zu den anderen Gesellschaftsformen strengere innere Struktur kann der Übergang zum reinen Fremdmanagement noch unter der Ägide des Alt-Inhabers "geprobt" werden. Als Hilfe kann er dabei auf den Aufsichtsrat zurückgreifen. Deshalb ist seine Besetzung eine wichtige Entscheidung. Zur Kostenersparnis wird im Mittelstand auf die Verbriefung der Aktien in der Regel verzichtet, wenn kein Handel beabsichtigt ist. Die Nachfolge selbst kann in diesen Fällen sogar formlos durch Abtretung der Mitgliedschaftsrechte erfolgen, zur Dokumentation empfiehlt sich aber die Schriftform. Gleiches gilt für die strategische Beteiligung von Kunden, Lieferanten oder Geldgebern am Unternehmen. Um die Ausnahmen vom strengen Aktienrecht nutzen zu können, bedarf es jedoch dringend der Beratung durch spezialisierte Fachleute.

 

Die Erleichterungen beziehen sich insbesondere auf Formerfordernisse
bei der Gründung bei der Bestimmung des Mindestnennbetrages der Aktien
bei der Besetzung des Aufsichtsrates bei Beschlussfassungen

 


Beachten Sie, dass auch die Umwandlung einer bereits bestehenden Gesellschaft, zum Beispiel einer GmbH, in die Rechtsform der Aktiengesellschaft möglich ist. Voraussetzung ist, dass alle Bestimmungen des GmbH-Gesellschaftsvertrages geändert werden, die der Umwandlung entgegenstehen. Der Umwandlungsbeschluss muss notariell beurkundet werden und bedarf der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen in der Gesellschafterversammlung. Ist die Umwandlung einer Personengesellschaft in eine Aktiengesellschaft geplant, müssen alle Gesellschafter der Umwandlung zustimmen. Allerdings kann auch hier gesellschaftsvertraglich vereinbart werden, dass eine Dreiviertelmehrheit für den Umwandlungsbeschluss ausreicht.

 

Quelle: www.nexxt-change.de 

 

 

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